Untersuchungsberechtigungsschein für Erst- und Nachuntersuchung
Jugendliche die das 14. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Meldebehörde einen Untersuchungsberechtigungsschein für Erst- und Nachuntersuchung.
Untersuchungsberechtigungsscheine für die ärztliche Erstuntersuchung erhalten Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen, an berufsvorbereitenden Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz teilnehmen, sowie Schüler, die ein Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule besuchen.
Im Falle der Nachuntersuchung muss eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden, dass die Nachuntersuchung verlangt wird.
Zuständig für die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist die Gemeinde in der der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz hat.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde, Kinderausweis o. Personalausweis des Jugendlichen
- Ausbildungsbescheinigung bei Nachuntersuchung
Rechtsgrundlagen
Jugendarbeitsschutzgesetz
Gebühren
gebührenfrei